Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 13. November 2025 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BJS 24 4979, seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens an die Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen.
E. 2 Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Am 23. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Be- schuldigten ein und warf diesem vor, sich der Sachentziehung, der versuchten Nötigung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der ungetreuen Geschäfts- besorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Nach Auflösung des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten bestan- denen Mandatsverhältnisses habe der Beschuldigte zahlreiche archivpflichtige Un- terlagen zurückbehalten und deren Herausgabe mit der Bedingung verknüpft, dass zwei von ihm gestellte – gemäss dem Beschwerdeführer unbegründete – Rech- nungen bezahlt würden. Zudem habe er für den Fall des Nichtbezahlens mit der
3 Vernichtung der Unterlagen gedroht. Weiter soll der Beschuldigte einen an den Be- schwerdeführer adressierten Brief geöffnet haben, obwohl er dazu nicht mehr be- rechtigt gewesen sei. Schliesslich soll der Beschuldigte Einsätze des Beschwerde- führers nicht vollständig in Rechnung gestellt und das Mahnwesen nicht kontrolliert haben.
E. 4 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1).
4
E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm beschriebenen Handlungen den Tatbe-
stand der Sachentziehung oder alternativ der Sachbeschädigung erfüllt hat.
Bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen den Akten, welche durch
die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2024 sichergestellt werden konnten, und
den restlichen, nur digital vorliegenden Akten zu unterscheiden.
Bei den Akten, welche sichergestellt werden konnten, handelt es sich klarerweise um ein taugliches
Tatobjekt im Sinne von Art. 141 StGB. Zudem dürfte unbestritten sein, dass der Privatkläger gemäss
Art. 400 Abs. 1 OR einen Herausgabeanspruch betreffend diese Unterlagen hatte. Der Beschuldigte
hat diese Unterlagen während rund 10 Monaten nicht an den Privatkläger herausgegeben, obwohl er
dazu verpflichtet war. Der objektive Tatbestand von Art. 141 StGB ist folglich bezüglich dieser Unter-
lagen erfüllt.
Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2024 zu Protokoll, er habe nicht mehr
gewusst, dass er diese Ordner noch habe (Z. 326-328). Es stellt sich daher die Frage, ob er die Akten
dem Privatkläger (eventual-)vorsätzlich entzogen hat.
Der Beschuldigte sprach im Kontakt mit dem Privatkläger und dem Regierungsstatthalteramt immer
nur von den von ihm erstellten Nachdrucken. Auch der Umstand, dass die fraglichen Unterlagen an-
lässlich der Hausdursuchung vom 6. Mai 2024 noch vorhanden waren und nicht – wie die Nachdrucke
– vernichtet wurden, spricht dafür, dass dem Beschuldigten tatsächlich nicht mehr bewusst war, dass
sich diese Unterlagen noch in den Räumlichkeiten der F.________ befanden. Der Beschuldigte hat
folglich nicht vorsätzlich – mithin nicht tatbestandsmässig – gehandelt.
Betreffend die restlichen Unterlagen (ab 2018) machte der Beschuldigte geltend, dass diese Protokol-
le jeweils digital (per E-Mail) verbreitet und nur vereinzelt ausgedruckt worden seien (EV vom 22. Mai
2024, Z. 82-84 und Z. 302 f.). Er habe erst nachträglich Ausdrucke der Protokolle erstellt (ebd. Z.
175). Diese Angaben werden vom anwaltlich vertretenen Privatkläger, welcher sich mit Schreiben
vom 23. Mai 2024 auf die gleichentags durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten bezog, nicht
bestritten und auch von Marti Ivan in der Einvernahme vom 1. Juli 2024 nicht explizit widerlegt. Folg-
lich kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er für die Jahre 2018 bis 2021 Origi-
naldokumente besass, welche er dem Privatkläger vorenthalten hätte. Bezüglich digitaler Unterlagen
kann keine Sachentziehung begangen werden. Bei den vom Beschuldigten erstellten Nachdrucken
handelt es sich zwar um Sachen und damit um ein grundsätzlich geeignetes Tatobjekt; der Privatklä-
ger hätte diese Unterlagen jedoch ohne weiteres selbst beschaffen können, wurden die Protokolle
doch jeweils allen Beteiligten per E-Mail zugestellt. Ein blosser Mehraufwand bei der Beschaffung
stellt keinen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB dar, weshalb der Tatbestand der Sach-
entziehung bezüglich der strittigen Nachdrucke nicht erfüllt ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nach- teil zufügt. Mindestens erforderlich ist zunächst die Verletzung eines dinglichen An- spruchs wie z. B. des Herausgabeanspruchs nach Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR. 210). Darüber hinaus muss der Täter durch sein Ver- halten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Das kann sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. So begeht etwa eine Sachentziehung, wer sich nach Ablauf der Vertragsdauer rechtswidrig weigert, die Sache dem Berechtigten bedingungslos zurückzugeben (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 23 zu Art. 141). Der Tatbestand erfasst auch Nachteile, die keinen bezifferbaren Vermögensscha- den darstellen. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit sollen Bagatellen, d.h. ver- hältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen, von der Strafbarkeit ausgenommen werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Auflage 2019, N 28 zu Art. 141).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend Vorwurf der Sachentziehung wie folgt: Der Sachverhalt ist vorliegend grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte hat als Vertreter der F.________ die Geschäftsstelle des Privatklägers geleitet und war in dieser Funktion u.a. für die Pro- tokollführung von Stabsitzungen, Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen zuständig (vgl. Organisation des B.________ vom 22. Januar 2020, S. 21). Nach Mandatsabschluss wurde sodann festgestellt, dass verschiedene archivpflichtige Dokumente nicht bzw. teilweise nicht in unterzeichne- ter Form, vorhanden waren. In der Folge entfachte ein Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher zur Anzeige gegen den Beschuldigten vom 23. Februar 2024 führte. Die Doku- mente für die Jahre 2014-2017 konnten schliesslich im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2024 in den Büroräumlichkeiten der F.________ sichergestellt werden. Die Unterlagen der Jahre 2018-2022 liegen in digitaler Form vor. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei nicht für die Archivierung der fraglichen Doku- mente zuständig gewesen. Die Genehmigung der von ihm erstellten Protokolle habe jeweils per Mail stattgefunden; diese seien nicht unterzeichnet worden. Alle involvierten Stellen hätten dieses Proze- dere gekannt und akzeptiert. Erst im Jahr 2022 sei die Frage aufgekommen, ob die Protokolle nicht doch unterzeichnet und gebunden werden sollten. Die F.________ habe daraufhin den Auftrag erhal- ten, die noch fehlenden Protokolle, Jahresrechnungen und Budgets zu drucken und unterzeichnen zu lassen. Diese Arbeiten seien im Zeitpunkt des Mandatsabschlusses noch nicht beendet gewesen. Weil es sich um eine Leistung ausserhalb des Pflichtenheftes gehandelt habe, hätte diese separat vergütet werden müssen. Da der Privatkläger ihm signalisiert habe, dass er für die zusätzliche Arbeit nicht zahlen werde, habe der Beschuldigte die Akten zurückbehalten. Nachdem keine Einigung habe gefunden werden können, habe er die nachträglich erstellten Ausdrucke vernichtet (vgl. EV vom 24. Mai 2024 sowie Stellungnahme zum Abschlussbericht aufsichtsrechtliches Verfahren vom 19. Mai 2024).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte durch ihn und das Regierungsstatthalteramt mehrfach aufgefordert worden sei, jegliche Un- terlagen herauszugeben. In einer E-Mail vom 29. April 2024 habe der Beschuldigte dann ausgeführt, dass er über Akten verfüge, womit ihm bewusst gewesen sei, dass er bei sich Akten aufbewahrt habe, welche er nicht herausgegeben habe. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht min- destens eventualvorsätzlich der Sachentziehung für die fraglichen Akten der Jahre 2014 bis 2018 strafbar gemacht habe. Betreffend die Akten ab 2018 müsse festgehalten werden, dass nur der Beschul- digte über alle Dokumente verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei von Gesetzes
6 wegen verpflichtet, nur vollständige und unterschriebene Dokumente zu archivie- ren. Die Unterschrift des Beschuldigten habe im Original vorliegen müssen, da die Dokumente auch im Original zu archivieren seien. Da der Beschuldigte in der E- Mail vom 29. April 2024 selbst ausgeführt habe, dass die Dokumente «bereits zum Binden» seien, sei klar, dass es sich bei den gemeinten Dokumenten um die Origi- nale handle – und somit offensichtlich nicht um Nachdrucke. Damit entlarve sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den vernichteten Doku- menten lediglich um Nachdrucke gehandelt habe, als blosse Schutzbehauptung. Selbst wenn von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten auszugehen sei, habe sich dieser betreffend die Dokumente ab dem Jahr 2018 dennoch der Sach- entziehung strafbar gemacht. Die Herausgabepflicht im Sinne des Auftragsrechts erstrecke sich auf alles, was dem Beauftragten zufolge des Auftragsverhältnisses zugekommen sei. Das umfasse auch alles, das der Beauftragte selbst hergestellt habe und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden sei. Entsprechend habe sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht der Sachentziehung strafbar ge- macht.
E. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Sachentziehung zu Unrecht eingestellt hat. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Beschuldigten nicht mehr bewusst gewesen sein soll, dass sich die besagten Unterlagen noch in den Räumlichkeiten seines Unternehmens befanden und er entsprechend nicht vorsätz- lich gehandelt haben soll, überzeugt nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schuldigte sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Regierungsstatthalteramt zur Herausgabe sämtlicher Akten aufgefordert worden war (vgl. Protokoll der Be- sprechung beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne vom 20. Dezember 2023). Gleichwohl gab er die fraglichen Akten während längerer Zeit nicht heraus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 29. April 2024 – somit mithin eine Woche vor der Hausdurchsuchung am 6. Mai 2024 – ausdrücklich erklärte, über die entsprechenden Akten zu verfügen und zeitnah sein Archiv zu räumen. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte das weitere Vorenthalten der Unterlagen des Beschwerdeführers zu- mindest in Kauf nahm. Ob die Einlassung des Beschuldigten, wonach er die betref- fenden Akten vergessen habe, letztlich glaubhaft ist und geeignet erscheint, einen Vorsatz auszuschliessen, wird gegebenenfalls vom Sachgericht zu beurteilen sein. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium lässt sich jedoch nicht mit der für eine Ein- stellung erforderlichen Klarheit feststellen, dass ein vorsätzliches Handeln ausser Betracht fällt. Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Unterlagen ab dem Jahr 2018 einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB verneint, weil die betroffenen Do- kumente dem Beschwerdeführer in digitaler Form zugänglich gewesen seien, ver- mag auch dies die Einstellung nicht zu tragen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Archivierungsverordnung (ArchV; BSG 108.111) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vollständige Dokumente zu archivieren. Der Um- stand allein, dass der Inhalt der fraglichen Dokumente elektronisch verfügbar war, schliesst einen erheblichen Nachteil nicht ohne Weiteres aus – zumal dem Be-
7 schwerdeführer mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren durchaus Konsequenzen aus der mangelhaften Archivierung drohten (vgl. Entscheid des Regierungsstatthal- teramtes Biel/Bienne vom 30. April 2024). Das Vorenthalten der streitigen (Origi- nal)Dokumente könnte entsprechend geeignet gewesen sein, die rechtlich ge- schützten Interessen des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen und somit den Tatbestand der Sachentziehung erfüllen. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht gesagt werden, ein erheblicher Nachteil falle offensichtlich ausser Betracht. In welchem Ausmass die Archivierungspflichten bestanden und welche Bedeutung den entsprechenden Originalunterlagen zukam, wird gegebenenfalls durch das Sachgericht zu beurteilen sein.
E. 6.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Rechtswid- rig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke ange- strebt werden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des ande- ren ihre Grenze (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 57 zu Art. 181 StGB).
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung wie folgt: Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Ein- vernahme vom 24. Mai 2024, dass er im Rahmen des Gesprächs beim Regierungsstatthalteramt vom
20. Dezember 2023 angedroht hat, die erstellten Nachdrucke zu vernichten, wenn die von ihm gestell- ten Rechnungen nicht beglichen werden. Es sei normal, dass wenn seine Leistungen nicht bezahlt würden, er seine Arbeit nicht übergebe (Z. 171-175). Weiter führte er aus, er habe immer wieder Ar- beiten ausserhalb des Pflichtenhefts erledigt und diese separat in Rechnung gestellt. Diesbezüglich habe es nie Diskussionen gegeben (Z. 181 f.). Ferner sind analoge Aussagen des Beschuldigten schriftlich dokumentiert (vgl. E-Mail vom 29. April 2024). Es ist daher zu klären, ob sich der Beschul- digte dadurch, dass er die Herausgabe der Unterlagen von der Bezahlung seines Honorars abhängig gemacht hat, der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine angedrohte Unterlassung – in casu die Nichtherausgabe von Unterlagen – einen Nachteil darstellen, wenn sich die Situation der be- drohten Person durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde. Ist keine Verschlechterung der bestehenden Lage zu erwarten, fehlt es an einem ernstlichen Nachteil (BGer 6B_150/2021 vom
11. Januar 2022 E. 2.3).
8 Der Privatkläger brachte vor, die Verfügbarkeit der kompletten Akten sei für die ordentliche Führung seines operativen Geschäfts unabdinglich. Zudem könne die Unvollständigkeit der Akten aufsichts- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb die angedrohte Nichtherausgabe der Unterlagen für den Privatkläger einen erheblichen Nachteil darstelle. Wie bereits hiervor betreffend den Vorwurf der Sachentziehung festgehalten, waren die fraglichen Ak- ten für den Privatkläger jederzeit in digitaler Form zugänglich. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation des Privatklägers durch die angedrohte (und schliesslich auch umgesetzte) Nicht- herausgabe der erstellten Nachdrucke verschlechtert haben soll. Zudem wurde letztlich auch das auf- sichtsrechtliche Verfahren gegen den Privatkläger ohne den Erlass von Massnahmen abgeschlossen. Entsprechend war im Zeitpunkt der angedrohten Unterlassung keine Verschlechterung der Situation des Privatklägers zu erwarten, weshalb diese auch nicht als ernstlicher Nachteil zu werten ist. Nach dem Gesagten liegt kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 181 StGB vor.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer betont diesbezüglich, indem der Beschuldigte angedroht habe, die Protokolle zu vernichten, habe er gleichzeitig angedroht, keine (weitere) Unterschrift abgeben zu wollen. Damit liege die Androhung eines erheblichen Nachteils gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschuldigte habe sich zudem auch nicht auf ein allfälliges Retentionsrecht berufen können. Dass das aufsichts- rechtliche Verfahren ohne Erlass von Massnahmen abgeschlossen worden sei, sei vorliegend nicht von Bedeutung und stelle Seitens der Staatsanwaltschaft eine un- zulässige ex-post-Betrachtung dar. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeit- punkt damit rechnen müssen, dass die fehlenden (und nicht unterzeichneten) Do- kumente zu erheblichen aufsichts- und strafrechtlichen Nachteilen führen könnten. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer damit «in der Hand» gehabt und aus diesem Umstand versucht, einen Geldbetrag zu erwirken. Das Regierungsstatthal- teramt habe zudem festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Führung des Be- schwerdeführers bis Juni 2023 Unregelmässigkeiten bestanden hätten. Allein dies stelle eine aufsichtsrechtliche Massnahme dar.
E. 6.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Vorwurf der versuchten Nötigung zu Unrecht eingestellt hat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4 hiervor), kann gestützt auf die bisherigen Unter- suchungsergebnisse nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass den vom Beschuldigten zurückbehaltenen bzw. vernichtungsbedrohten Unterlagen für die Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Archivierungs- und Dokumentati- onspflichten eine eigenständige Bedeutung zukam. Trifft dies zu, erschöpfte sich deren Funktion nicht in der blossen Vermittlung bereits digital verfügbarer Informa- tionen. Unter diesen Umständen erscheint zumindest nicht mit der für eine Einstellung notwendigen Sicherheit ausschliessbar, dass die angedrohte Nichtherausgabe bzw. Vernichtung der betreffenden Unterlagen geeignet war, den Beschwerdefüh- rer in seiner Handlungsfreiheit zu beschränken. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den späteren Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abstellt, erweist sich diese Argumentation als nicht schlüssig. Wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, sind für die Beurteilung, ob ein ernstlicher Nachteil angedroht wurde, die Verhältnisse im Zeitpunkt der potenziellen Androhung massgebend. Der Umstand,
9 dass sich die befürchteten aufsichtsrechtlichen Konsequenzen nachträglich nicht verwirklichten, vermag das Vorliegen eines ernstlichen Nachteils nicht von vorn- herein auszuschliessen. Vielmehr bestehen ausreichende Hinweise auf eine ver- suchte Nötigung, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
E. 7.1 Gemäss Art. 179 StGB macht sich einer Verletzung des Schriftgeheimnisses ins- besondere die Person strafbar, die, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlos- sene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen.
E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses wie folgt: Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 22. Mai 2024 zu, den fraglichen Brief geöffnet zu ha- ben; er habe wahrscheinlich einen ganzen Stapel Briefe gleichzeitig geöffnet und dabei auch den fraglichen Brief geöffnet (Z. 268-286). Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen ganzen Stapel Briefe geöffnet, ohne genau auf die Adressierung geachtet zu haben, scheint nachvollziehbar. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Brief absichtlich geöffnet hat. Folglich ist der Tatbestand von Art. 179 StGB nicht erfüllt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom 6. Dezember 2023 ausgeführt, er habe den Brief aufgrund einer unklaren Adressierung geöffnet. Dass er anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2024 ge- sagt habe, dass er einfach einen ganzen Stapel Briefe geöffnet und deshalb nicht auf die Adressierung geachtet habe, sei widersprüchlich. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anklage zu bringen, statt einzustellen.
E. 7.4 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich kein hinreichender Tatver- dacht ableiten, dass der Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt haben könnte. Die beiden Erklärungen des Beschuldigten schliessen sich gegenseitig nicht aus. Selbst wenn die Aussagen gewisse Ungenauigkeiten aufweisen, vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände darzutun, welche darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte den nicht für ihn bestimmten Brief wissentlich und wil- lentlich geöffnet hätte. Solche ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schriftengeheimnisses ein- gestellt hat, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8.1 Gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich dabei um ein Vor- satzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt.
10
E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie folgt: Der anwaltlich vertretene Privatkläger machte vorliegend pauschal geltend, der Beschuldigte habe Einsätze nicht vollständig in Rechnung gestellt und das Mahnwesen nicht richtig kontrolliert. Konkrete Angaben zu angeblich nicht verrechneten Einsätzen und nicht gemahnten Rechnungsausständen fehlen jedoch. Unter diesen Umständen lässt sich aus den Vorbringen des Privatklägers kein hinrei- chender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ableiten. Nach dem Gesagten wird das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der Sach- entziehung, der versuchten Nötigung z.N. des B.________, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses teilweise eingestellt.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer betont diesbezüglich, dass der Beschuldigte insbesondere Einsätze des Jahres 2022 sowie des ersten Halbjahres 2023 nicht oder nicht vollständig in Rechnung gestellt habe. Weiter habe er bei diversen Lohnabrech- nungen einen zu hohen Bruttolohn ausgewiesen (wodurch die betreffenden Mitar- beiter zu viele Steuern bezahlt hätten) und er habe es unterlassen, die ALV- Abzüge korrekt abzurechnen. Der Beschwerdeführer sehe sich gezwungen, Rück- stellungen dahingehend auszuweisen, womit strafrechtlich ein Schaden vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in der Aufarbeitung des Chaos, welches der Beschuldigte veranstaltet habe. Es sei aktuell noch nicht möglich, den Schaden final zu beziffern. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, die Nachfolgerin des Beschuldigten zu befragen, abgewiesen habe. Dies weil gemäss Staatsanwalt- schaft nicht davon auszugehen sei, dass diese zur weiteren Sachverhaltsabklärung beitragen könne. Dabei verkenne die Staatsanwaltschaft, dass genau die Aus- führungen der Nachfolgerin aufzeigten, inwiefern der Beschuldigte seine Pflichten verletzt habe und dadurch einen Schaden beim Beschwerdeführer verursacht ha- be. Weiter sei auch der Editionsantrag der Akten aus dem parallel hängigen Zivil- verfahren abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass bereits die Akten aus dem Schlichtungsverfahren ediert worden seien. Letztgenannte Akten seien jedoch lediglich rudimentär zusammengestellt und im Hauptverfahren sei die um- fangreiche Behauptungs- und Substantiierungspflicht eingehalten worden.
E. 8.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe Einsätze nicht vollständig verrechnet, Lohnabrechnungen fehlerhaft erstellt und Sozialversiche- rungsabzüge nicht korrekt abgerechnet. Er zeigt jedoch weder konkret auf, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer hieraus entstanden sind, noch bezif- fert er einen entsprechenden Schaden auch nur annäherungsweise. Vielmehr führt er selbst aus, die Angelegenheit befinde sich weiterhin in Aufarbeitung und eine Bezifferung des Schadens sei derzeit noch nicht möglich. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für einen durch eine allfällige Pflichtverletzung verursachten Vermögensschaden. Zudem scheint der Nachweis des subjektiven Tatbestands wenig wahrscheinlich, zumal Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz, der sich auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den
11 Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss, nicht leichthin angenommen werden darf (NIGGLI, in: Basler Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 136 f. zu Art. 158 StGB).
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Die Ein- stellungen betreffend Sachentziehung sowie versuchter Nötigung erfolgten zu Un- recht und sind aufzuheben; im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bestehen hinreichen- de Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens so wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Einstellungen betreffend Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfolgten hingegen zu Recht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren im Sinne dieser Erwägungen fortzuset- zen.
E. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden auf CHF 2’200.00 bestimmt. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich zwei von vier Delikten obsiegt, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausma- chend CHF 1'100.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1'100.00 trägt der Kanton Bern.
E. 10.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
E. 10.2.2 Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wo- durch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wel- che vom Kanton Bern zu entrichten ist.
E. 10.2.4 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen vorlie- gend bis CHF 12’500.00.
E. 10.2.5 Der private Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 16. Juni 2026 CHF 3'646.54 (CHF 3’217.50 zzgl. Auslagen von CHF 155.80 und MWST von CHF 273.24) gel-
12 tend. Die Honorarforderung bewegt sich am oberen Rand der Bandbreite, gibt an- sonsten aber zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 10.2 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.________ eine vom Kanton Bern auszu- richtende anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'823.27 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird mit den ihm für das Beschwerdeverfahren auf- zuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 1'100.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von CHF 723.27 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Einstellungsver- fügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2025 (BJS 24 4979) werden hinsichtlich der Sachentziehung und der versuchten Nöti- gung aufgehoben. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1'100.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 1'100.00 trägt der Kanton Bern.
- Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'823.27 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Ent- schädigung des Beschwerdeführers wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'100.00 verrechnet, so dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 723.27 auszubezahlen ist.
- Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 580 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Sachentziehung, versuchter Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2025 (BJS 24 4979)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Einstellung des vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) initiierten Strafverfahrens wegen Sachentziehung, versuch- ter Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers, ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Verletzung des Schriftgeheimnisses. Betreffend die Vorwürfe der ver- suchten Nötigung (mehrfach begangen) und der Verleumdung (mehrfach began- gen) zum Nachteil von D.________ sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wurde verfügt, dass ein Strafbefehl ergeht. Gegen die Teileinstellung er- hob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 1. De- zember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 13. November 2025 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BJS 24 4979, seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens an die Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme ver- zichtet wird. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 16. Juni 2026 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 23. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Be- schuldigten ein und warf diesem vor, sich der Sachentziehung, der versuchten Nötigung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der ungetreuen Geschäfts- besorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Nach Auflösung des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten bestan- denen Mandatsverhältnisses habe der Beschuldigte zahlreiche archivpflichtige Un- terlagen zurückbehalten und deren Herausgabe mit der Bedingung verknüpft, dass zwei von ihm gestellte – gemäss dem Beschwerdeführer unbegründete – Rech- nungen bezahlt würden. Zudem habe er für den Fall des Nichtbezahlens mit der
3 Vernichtung der Unterlagen gedroht. Weiter soll der Beschuldigte einen an den Be- schwerdeführer adressierten Brief geöffnet haben, obwohl er dazu nicht mehr be- rechtigt gewesen sei. Schliesslich soll der Beschuldigte Einsätze des Beschwerde- führers nicht vollständig in Rechnung gestellt und das Mahnwesen nicht kontrolliert haben. 4. Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1).
4 5. 5.1 Gemäss Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nach- teil zufügt. Mindestens erforderlich ist zunächst die Verletzung eines dinglichen An- spruchs wie z. B. des Herausgabeanspruchs nach Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR. 210). Darüber hinaus muss der Täter durch sein Ver- halten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Das kann sowohl ausdrücklich als auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. So begeht etwa eine Sachentziehung, wer sich nach Ablauf der Vertragsdauer rechtswidrig weigert, die Sache dem Berechtigten bedingungslos zurückzugeben (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 23 zu Art. 141). Der Tatbestand erfasst auch Nachteile, die keinen bezifferbaren Vermögensscha- den darstellen. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit sollen Bagatellen, d.h. ver- hältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen, von der Strafbarkeit ausgenommen werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Auflage 2019, N 28 zu Art. 141). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend Vorwurf der Sachentziehung wie folgt: Der Sachverhalt ist vorliegend grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte hat als Vertreter der F.________ die Geschäftsstelle des Privatklägers geleitet und war in dieser Funktion u.a. für die Pro- tokollführung von Stabsitzungen, Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen zuständig (vgl. Organisation des B.________ vom 22. Januar 2020, S. 21). Nach Mandatsabschluss wurde sodann festgestellt, dass verschiedene archivpflichtige Dokumente nicht bzw. teilweise nicht in unterzeichne- ter Form, vorhanden waren. In der Folge entfachte ein Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher zur Anzeige gegen den Beschuldigten vom 23. Februar 2024 führte. Die Doku- mente für die Jahre 2014-2017 konnten schliesslich im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2024 in den Büroräumlichkeiten der F.________ sichergestellt werden. Die Unterlagen der Jahre 2018-2022 liegen in digitaler Form vor. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei nicht für die Archivierung der fraglichen Doku- mente zuständig gewesen. Die Genehmigung der von ihm erstellten Protokolle habe jeweils per Mail stattgefunden; diese seien nicht unterzeichnet worden. Alle involvierten Stellen hätten dieses Proze- dere gekannt und akzeptiert. Erst im Jahr 2022 sei die Frage aufgekommen, ob die Protokolle nicht doch unterzeichnet und gebunden werden sollten. Die F.________ habe daraufhin den Auftrag erhal- ten, die noch fehlenden Protokolle, Jahresrechnungen und Budgets zu drucken und unterzeichnen zu lassen. Diese Arbeiten seien im Zeitpunkt des Mandatsabschlusses noch nicht beendet gewesen. Weil es sich um eine Leistung ausserhalb des Pflichtenheftes gehandelt habe, hätte diese separat vergütet werden müssen. Da der Privatkläger ihm signalisiert habe, dass er für die zusätzliche Arbeit nicht zahlen werde, habe der Beschuldigte die Akten zurückbehalten. Nachdem keine Einigung habe gefunden werden können, habe er die nachträglich erstellten Ausdrucke vernichtet (vgl. EV vom 24. Mai 2024 sowie Stellungnahme zum Abschlussbericht aufsichtsrechtliches Verfahren vom 19. Mai 2024).
5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm beschriebenen Handlungen den Tatbe- stand der Sachentziehung oder alternativ der Sachbeschädigung erfüllt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen den Akten, welche durch die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2024 sichergestellt werden konnten, und den restlichen, nur digital vorliegenden Akten zu unterscheiden. Bei den Akten, welche sichergestellt werden konnten, handelt es sich klarerweise um ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 141 StGB. Zudem dürfte unbestritten sein, dass der Privatkläger gemäss Art. 400 Abs. 1 OR einen Herausgabeanspruch betreffend diese Unterlagen hatte. Der Beschuldigte hat diese Unterlagen während rund 10 Monaten nicht an den Privatkläger herausgegeben, obwohl er dazu verpflichtet war. Der objektive Tatbestand von Art. 141 StGB ist folglich bezüglich dieser Unter- lagen erfüllt. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2024 zu Protokoll, er habe nicht mehr gewusst, dass er diese Ordner noch habe (Z. 326-328). Es stellt sich daher die Frage, ob er die Akten dem Privatkläger (eventual-)vorsätzlich entzogen hat. Der Beschuldigte sprach im Kontakt mit dem Privatkläger und dem Regierungsstatthalteramt immer nur von den von ihm erstellten Nachdrucken. Auch der Umstand, dass die fraglichen Unterlagen an- lässlich der Hausdursuchung vom 6. Mai 2024 noch vorhanden waren und nicht – wie die Nachdrucke
– vernichtet wurden, spricht dafür, dass dem Beschuldigten tatsächlich nicht mehr bewusst war, dass sich diese Unterlagen noch in den Räumlichkeiten der F.________ befanden. Der Beschuldigte hat folglich nicht vorsätzlich – mithin nicht tatbestandsmässig – gehandelt. Betreffend die restlichen Unterlagen (ab 2018) machte der Beschuldigte geltend, dass diese Protokol- le jeweils digital (per E-Mail) verbreitet und nur vereinzelt ausgedruckt worden seien (EV vom 22. Mai 2024, Z. 82-84 und Z. 302 f.). Er habe erst nachträglich Ausdrucke der Protokolle erstellt (ebd. Z. 175). Diese Angaben werden vom anwaltlich vertretenen Privatkläger, welcher sich mit Schreiben vom 23. Mai 2024 auf die gleichentags durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten bezog, nicht bestritten und auch von Marti Ivan in der Einvernahme vom 1. Juli 2024 nicht explizit widerlegt. Folg- lich kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er für die Jahre 2018 bis 2021 Origi- naldokumente besass, welche er dem Privatkläger vorenthalten hätte. Bezüglich digitaler Unterlagen kann keine Sachentziehung begangen werden. Bei den vom Beschuldigten erstellten Nachdrucken handelt es sich zwar um Sachen und damit um ein grundsätzlich geeignetes Tatobjekt; der Privatklä- ger hätte diese Unterlagen jedoch ohne weiteres selbst beschaffen können, wurden die Protokolle doch jeweils allen Beteiligten per E-Mail zugestellt. Ein blosser Mehraufwand bei der Beschaffung stellt keinen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB dar, weshalb der Tatbestand der Sach- entziehung bezüglich der strittigen Nachdrucke nicht erfüllt ist. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte durch ihn und das Regierungsstatthalteramt mehrfach aufgefordert worden sei, jegliche Un- terlagen herauszugeben. In einer E-Mail vom 29. April 2024 habe der Beschuldigte dann ausgeführt, dass er über Akten verfüge, womit ihm bewusst gewesen sei, dass er bei sich Akten aufbewahrt habe, welche er nicht herausgegeben habe. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht min- destens eventualvorsätzlich der Sachentziehung für die fraglichen Akten der Jahre 2014 bis 2018 strafbar gemacht habe. Betreffend die Akten ab 2018 müsse festgehalten werden, dass nur der Beschul- digte über alle Dokumente verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei von Gesetzes
6 wegen verpflichtet, nur vollständige und unterschriebene Dokumente zu archivie- ren. Die Unterschrift des Beschuldigten habe im Original vorliegen müssen, da die Dokumente auch im Original zu archivieren seien. Da der Beschuldigte in der E- Mail vom 29. April 2024 selbst ausgeführt habe, dass die Dokumente «bereits zum Binden» seien, sei klar, dass es sich bei den gemeinten Dokumenten um die Origi- nale handle – und somit offensichtlich nicht um Nachdrucke. Damit entlarve sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den vernichteten Doku- menten lediglich um Nachdrucke gehandelt habe, als blosse Schutzbehauptung. Selbst wenn von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten auszugehen sei, habe sich dieser betreffend die Dokumente ab dem Jahr 2018 dennoch der Sach- entziehung strafbar gemacht. Die Herausgabepflicht im Sinne des Auftragsrechts erstrecke sich auf alles, was dem Beauftragten zufolge des Auftragsverhältnisses zugekommen sei. Das umfasse auch alles, das der Beauftragte selbst hergestellt habe und nicht bestimmungsgemäss verbraucht worden sei. Entsprechend habe sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht der Sachentziehung strafbar ge- macht. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Sachentziehung zu Unrecht eingestellt hat. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Beschuldigten nicht mehr bewusst gewesen sein soll, dass sich die besagten Unterlagen noch in den Räumlichkeiten seines Unternehmens befanden und er entsprechend nicht vorsätz- lich gehandelt haben soll, überzeugt nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schuldigte sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Regierungsstatthalteramt zur Herausgabe sämtlicher Akten aufgefordert worden war (vgl. Protokoll der Be- sprechung beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne vom 20. Dezember 2023). Gleichwohl gab er die fraglichen Akten während längerer Zeit nicht heraus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 29. April 2024 – somit mithin eine Woche vor der Hausdurchsuchung am 6. Mai 2024 – ausdrücklich erklärte, über die entsprechenden Akten zu verfügen und zeitnah sein Archiv zu räumen. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte das weitere Vorenthalten der Unterlagen des Beschwerdeführers zu- mindest in Kauf nahm. Ob die Einlassung des Beschuldigten, wonach er die betref- fenden Akten vergessen habe, letztlich glaubhaft ist und geeignet erscheint, einen Vorsatz auszuschliessen, wird gegebenenfalls vom Sachgericht zu beurteilen sein. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium lässt sich jedoch nicht mit der für eine Ein- stellung erforderlichen Klarheit feststellen, dass ein vorsätzliches Handeln ausser Betracht fällt. Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Unterlagen ab dem Jahr 2018 einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB verneint, weil die betroffenen Do- kumente dem Beschwerdeführer in digitaler Form zugänglich gewesen seien, ver- mag auch dies die Einstellung nicht zu tragen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Archivierungsverordnung (ArchV; BSG 108.111) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vollständige Dokumente zu archivieren. Der Um- stand allein, dass der Inhalt der fraglichen Dokumente elektronisch verfügbar war, schliesst einen erheblichen Nachteil nicht ohne Weiteres aus – zumal dem Be-
7 schwerdeführer mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren durchaus Konsequenzen aus der mangelhaften Archivierung drohten (vgl. Entscheid des Regierungsstatthal- teramtes Biel/Bienne vom 30. April 2024). Das Vorenthalten der streitigen (Origi- nal)Dokumente könnte entsprechend geeignet gewesen sein, die rechtlich ge- schützten Interessen des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen und somit den Tatbestand der Sachentziehung erfüllen. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht gesagt werden, ein erheblicher Nachteil falle offensichtlich ausser Betracht. In welchem Ausmass die Archivierungspflichten bestanden und welche Bedeutung den entsprechenden Originalunterlagen zukam, wird gegebenenfalls durch das Sachgericht zu beurteilen sein. 6. 6.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Rechtswid- rig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke ange- strebt werden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des ande- ren ihre Grenze (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 57 zu Art. 181 StGB). 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung wie folgt: Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Ein- vernahme vom 24. Mai 2024, dass er im Rahmen des Gesprächs beim Regierungsstatthalteramt vom
20. Dezember 2023 angedroht hat, die erstellten Nachdrucke zu vernichten, wenn die von ihm gestell- ten Rechnungen nicht beglichen werden. Es sei normal, dass wenn seine Leistungen nicht bezahlt würden, er seine Arbeit nicht übergebe (Z. 171-175). Weiter führte er aus, er habe immer wieder Ar- beiten ausserhalb des Pflichtenhefts erledigt und diese separat in Rechnung gestellt. Diesbezüglich habe es nie Diskussionen gegeben (Z. 181 f.). Ferner sind analoge Aussagen des Beschuldigten schriftlich dokumentiert (vgl. E-Mail vom 29. April 2024). Es ist daher zu klären, ob sich der Beschul- digte dadurch, dass er die Herausgabe der Unterlagen von der Bezahlung seines Honorars abhängig gemacht hat, der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine angedrohte Unterlassung – in casu die Nichtherausgabe von Unterlagen – einen Nachteil darstellen, wenn sich die Situation der be- drohten Person durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde. Ist keine Verschlechterung der bestehenden Lage zu erwarten, fehlt es an einem ernstlichen Nachteil (BGer 6B_150/2021 vom
11. Januar 2022 E. 2.3).
8 Der Privatkläger brachte vor, die Verfügbarkeit der kompletten Akten sei für die ordentliche Führung seines operativen Geschäfts unabdinglich. Zudem könne die Unvollständigkeit der Akten aufsichts- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb die angedrohte Nichtherausgabe der Unterlagen für den Privatkläger einen erheblichen Nachteil darstelle. Wie bereits hiervor betreffend den Vorwurf der Sachentziehung festgehalten, waren die fraglichen Ak- ten für den Privatkläger jederzeit in digitaler Form zugänglich. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation des Privatklägers durch die angedrohte (und schliesslich auch umgesetzte) Nicht- herausgabe der erstellten Nachdrucke verschlechtert haben soll. Zudem wurde letztlich auch das auf- sichtsrechtliche Verfahren gegen den Privatkläger ohne den Erlass von Massnahmen abgeschlossen. Entsprechend war im Zeitpunkt der angedrohten Unterlassung keine Verschlechterung der Situation des Privatklägers zu erwarten, weshalb diese auch nicht als ernstlicher Nachteil zu werten ist. Nach dem Gesagten liegt kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 181 StGB vor. 6.3 Der Beschwerdeführer betont diesbezüglich, indem der Beschuldigte angedroht habe, die Protokolle zu vernichten, habe er gleichzeitig angedroht, keine (weitere) Unterschrift abgeben zu wollen. Damit liege die Androhung eines erheblichen Nachteils gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschuldigte habe sich zudem auch nicht auf ein allfälliges Retentionsrecht berufen können. Dass das aufsichts- rechtliche Verfahren ohne Erlass von Massnahmen abgeschlossen worden sei, sei vorliegend nicht von Bedeutung und stelle Seitens der Staatsanwaltschaft eine un- zulässige ex-post-Betrachtung dar. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeit- punkt damit rechnen müssen, dass die fehlenden (und nicht unterzeichneten) Do- kumente zu erheblichen aufsichts- und strafrechtlichen Nachteilen führen könnten. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer damit «in der Hand» gehabt und aus diesem Umstand versucht, einen Geldbetrag zu erwirken. Das Regierungsstatthal- teramt habe zudem festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Führung des Be- schwerdeführers bis Juni 2023 Unregelmässigkeiten bestanden hätten. Allein dies stelle eine aufsichtsrechtliche Massnahme dar. 6.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Vorwurf der versuchten Nötigung zu Unrecht eingestellt hat. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4 hiervor), kann gestützt auf die bisherigen Unter- suchungsergebnisse nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass den vom Beschuldigten zurückbehaltenen bzw. vernichtungsbedrohten Unterlagen für die Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Archivierungs- und Dokumentati- onspflichten eine eigenständige Bedeutung zukam. Trifft dies zu, erschöpfte sich deren Funktion nicht in der blossen Vermittlung bereits digital verfügbarer Informa- tionen. Unter diesen Umständen erscheint zumindest nicht mit der für eine Einstellung notwendigen Sicherheit ausschliessbar, dass die angedrohte Nichtherausgabe bzw. Vernichtung der betreffenden Unterlagen geeignet war, den Beschwerdefüh- rer in seiner Handlungsfreiheit zu beschränken. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den späteren Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abstellt, erweist sich diese Argumentation als nicht schlüssig. Wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, sind für die Beurteilung, ob ein ernstlicher Nachteil angedroht wurde, die Verhältnisse im Zeitpunkt der potenziellen Androhung massgebend. Der Umstand,
9 dass sich die befürchteten aufsichtsrechtlichen Konsequenzen nachträglich nicht verwirklichten, vermag das Vorliegen eines ernstlichen Nachteils nicht von vorn- herein auszuschliessen. Vielmehr bestehen ausreichende Hinweise auf eine ver- suchte Nötigung, die einer weiteren Prüfung bedürfen. 7. 7.1 Gemäss Art. 179 StGB macht sich einer Verletzung des Schriftgeheimnisses ins- besondere die Person strafbar, die, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlos- sene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses wie folgt: Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 22. Mai 2024 zu, den fraglichen Brief geöffnet zu ha- ben; er habe wahrscheinlich einen ganzen Stapel Briefe gleichzeitig geöffnet und dabei auch den fraglichen Brief geöffnet (Z. 268-286). Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen ganzen Stapel Briefe geöffnet, ohne genau auf die Adressierung geachtet zu haben, scheint nachvollziehbar. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Brief absichtlich geöffnet hat. Folglich ist der Tatbestand von Art. 179 StGB nicht erfüllt. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom 6. Dezember 2023 ausgeführt, er habe den Brief aufgrund einer unklaren Adressierung geöffnet. Dass er anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2024 ge- sagt habe, dass er einfach einen ganzen Stapel Briefe geöffnet und deshalb nicht auf die Adressierung geachtet habe, sei widersprüchlich. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anklage zu bringen, statt einzustellen. 7.4 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich kein hinreichender Tatver- dacht ableiten, dass der Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt haben könnte. Die beiden Erklärungen des Beschuldigten schliessen sich gegenseitig nicht aus. Selbst wenn die Aussagen gewisse Ungenauigkeiten aufweisen, vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände darzutun, welche darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte den nicht für ihn bestimmten Brief wissentlich und wil- lentlich geöffnet hätte. Solche ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Schriftengeheimnisses ein- gestellt hat, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. 8.1 Gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich dabei um ein Vor- satzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt.
10 8.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie folgt: Der anwaltlich vertretene Privatkläger machte vorliegend pauschal geltend, der Beschuldigte habe Einsätze nicht vollständig in Rechnung gestellt und das Mahnwesen nicht richtig kontrolliert. Konkrete Angaben zu angeblich nicht verrechneten Einsätzen und nicht gemahnten Rechnungsausständen fehlen jedoch. Unter diesen Umständen lässt sich aus den Vorbringen des Privatklägers kein hinrei- chender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ableiten. Nach dem Gesagten wird das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der Sach- entziehung, der versuchten Nötigung z.N. des B.________, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses teilweise eingestellt. 8.3 Der Beschwerdeführer betont diesbezüglich, dass der Beschuldigte insbesondere Einsätze des Jahres 2022 sowie des ersten Halbjahres 2023 nicht oder nicht vollständig in Rechnung gestellt habe. Weiter habe er bei diversen Lohnabrech- nungen einen zu hohen Bruttolohn ausgewiesen (wodurch die betreffenden Mitar- beiter zu viele Steuern bezahlt hätten) und er habe es unterlassen, die ALV- Abzüge korrekt abzurechnen. Der Beschwerdeführer sehe sich gezwungen, Rück- stellungen dahingehend auszuweisen, womit strafrechtlich ein Schaden vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in der Aufarbeitung des Chaos, welches der Beschuldigte veranstaltet habe. Es sei aktuell noch nicht möglich, den Schaden final zu beziffern. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, die Nachfolgerin des Beschuldigten zu befragen, abgewiesen habe. Dies weil gemäss Staatsanwalt- schaft nicht davon auszugehen sei, dass diese zur weiteren Sachverhaltsabklärung beitragen könne. Dabei verkenne die Staatsanwaltschaft, dass genau die Aus- führungen der Nachfolgerin aufzeigten, inwiefern der Beschuldigte seine Pflichten verletzt habe und dadurch einen Schaden beim Beschwerdeführer verursacht ha- be. Weiter sei auch der Editionsantrag der Akten aus dem parallel hängigen Zivil- verfahren abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass bereits die Akten aus dem Schlichtungsverfahren ediert worden seien. Letztgenannte Akten seien jedoch lediglich rudimentär zusammengestellt und im Hauptverfahren sei die um- fangreiche Behauptungs- und Substantiierungspflicht eingehalten worden. 8.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe Einsätze nicht vollständig verrechnet, Lohnabrechnungen fehlerhaft erstellt und Sozialversiche- rungsabzüge nicht korrekt abgerechnet. Er zeigt jedoch weder konkret auf, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer hieraus entstanden sind, noch bezif- fert er einen entsprechenden Schaden auch nur annäherungsweise. Vielmehr führt er selbst aus, die Angelegenheit befinde sich weiterhin in Aufarbeitung und eine Bezifferung des Schadens sei derzeit noch nicht möglich. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für einen durch eine allfällige Pflichtverletzung verursachten Vermögensschaden. Zudem scheint der Nachweis des subjektiven Tatbestands wenig wahrscheinlich, zumal Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz, der sich auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den
11 Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss, nicht leichthin angenommen werden darf (NIGGLI, in: Basler Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 136 f. zu Art. 158 StGB). 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Die Ein- stellungen betreffend Sachentziehung sowie versuchter Nötigung erfolgten zu Un- recht und sind aufzuheben; im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bestehen hinreichen- de Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens so wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Einstellungen betreffend Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfolgten hingegen zu Recht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren im Sinne dieser Erwägungen fortzuset- zen. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden auf CHF 2’200.00 bestimmt. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich zwei von vier Delikten obsiegt, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausma- chend CHF 1'100.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1'100.00 trägt der Kanton Bern. 10.2 10.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 10.2.2 Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wo- durch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wel- che vom Kanton Bern zu entrichten ist. 10.2.4 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen vorlie- gend bis CHF 12’500.00. 10.2.5 Der private Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 16. Juni 2026 CHF 3'646.54 (CHF 3’217.50 zzgl. Auslagen von CHF 155.80 und MWST von CHF 273.24) gel-
12 tend. Die Honorarforderung bewegt sich am oberen Rand der Bandbreite, gibt an- sonsten aber zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 10.2 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.________ eine vom Kanton Bern auszu- richtende anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'823.27 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird mit den ihm für das Beschwerdeverfahren auf- zuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 1'100.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von CHF 723.27 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Einstellungsver- fügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2025 (BJS 24 4979) werden hinsichtlich der Sachentziehung und der versuchten Nöti- gung aufgehoben. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1'100.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 1'100.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'823.27 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Ent- schädigung des Beschwerdeführers wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'100.00 verrechnet, so dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 723.27 auszubezahlen ist. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.